Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrzeugvermietung
I. Allgemeine Bedingungen
- Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter flexibelfahren.de GmbH und andererseits der/die umseitig bezeichnete Mieter/in (nachfolgend als „der Mieter“ bezeichnet). Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
- Der Mieter erkennt mit der Übernahme des Fahrzeugs an, dass sich dieses im verkehrssicheren, fahrbereiten und sauberen Zustand befindet und keinerlei Mängel, abgesehen von den bei Übergabe im Mietvertrag aufgezählten, aufweist. Er erkennt ferner die Unversehrtheit der Plomben des Kilometerzählers, den Kilometerstand, den Tankinhalt und die Vollständigkeit des Zubehörs (Werkzeug, Reserverad, Sanikasten, Warnweste, Warndreieck usw.) an.
- Der Mieter bestätigt, dass ihm die vollständigen Wagenpapiere (mindestens in Kopie) sowie die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt wurden.
- Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit vollständig gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen.
- Bei rein elektrischen Fahrzeugen wird der Ladezustand bei Übergabe im Mietvertrag erfasst. Wird das Fahrzeug mit geringerem Ladezustand zurückgegeben, kann dem Mieter für das Aufladen ein Entgelt gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife berechnet werden. Schäden, die durch unsachgemäßes Laden am Fahrzeug, der Ladesäule oder dem Zubehör entstehen, hat der Mieter zu tragen. Kosten für Überschreitung der maximalen Lade- und/oder Standdauer wie Bußgelder, Abschleppgebühren usw. trägt der Mieter.
- Bei Mietverhältnissen von mehr als 30 Tagen hat der Mieter Beschaffungskosten für notwendige Nachfüllflüssigkeiten (z.B. Motoröl, AdBlue, Scheibenreiniger/-frostschutzmittel usw.) selbst zu tragen.
- Reservierungen sind nur für Fahrzeuggruppen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
II. Nutzung des Mietfahrzeugs
- Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag (unter „sonstige Vereinbarungen“) angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges einen Personalausweis oder Reisepass mit Meldeadresse sowie eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen sowie fahrtüchtig sein. Die gültige Fahrerlaubnis ist durch Vorlage des originalen Führerscheins nachzuweisen. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheins etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig. Bei Zweifeln an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis, der Fahrtüchtigkeit oder Bonität ist der Vermieter berechtigt, eine Fahrzeugübergabe solange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel zufriedenstellend vom Mieter geklärt worden sind.
- Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und nicht aus einem EU-Staat oder der Schweiz stammen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein. Diese muss von einem international anerkannten Automobilclub oder Behörde des Ausstellungsstaates gefertigt sein. Auch die Vorlage eines Internationalen Führerscheins in Verbindung mit dem Original-Führerschein erfüllt die Anforderung des Vermieters.
- Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Die Nutzung des Mietfahrzeugs zur gewerblichen Personen und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
- Das Mietfahrzeug darf nicht verwendet werden:
- zu motorsportlichen Zwecken und dazugehörigen Übungsfahrten
- auf Rennstrecken
- für Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings
- zur Weitervermietung
- auf unbefestigten Wegen in Wald und Flur
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
- zum Transport von Tieren
- zur Begehung von Straftaten
In den Fahrzeugen herrscht generelles Rauchverbot.
- Das Mietfahrzeug darf nicht zum Abschleppen anderer Fahrzeuge verwendet werden.
- Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter alle Kosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife zu erstatten, die diesem durch Verkehrsverstöße im Ausland wegen Halterhaftung entstehen.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug pfleglich zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl zu sichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.
- Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der vorstehenden Bestimmungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags bzw. Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher dem Vermieter wegen Verletzung der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleiben unberührt.
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
- Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis zzgl. eventueller Sonderleistungen wir z.B. Zustellen/Abholen, Zubehör usw. Der Mietpreis beinhaltet Wartungsdienst, Verschleißreparaturen und eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Er ist fällig bei Anmietung zzgl. einer Kaution gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife. Bei sogenannten Langzeitmieten länger als 29 Tage kann der Vermieter monatlich Rechnung legen, gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für einen solchen Zeitraum in Verzug, kann der Vermieter den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos kündigen. Der Abschluss einer Vollkasko- bzw. Teilkaskoversicherung muss gesondert gegen entsprechende Berechnung vereinbart werden.
- Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag (= 24 Stunden). Nach Verstreichen von einer Stunde Kulanz beginnt ein neuer Miettag. Das Mietfahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer beim Vermieter während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben.
- Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen.
- Wird das Fahrzeug mit den kompletten Fahrzeugpapieren und den Fahrzeugschlüsseln nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, neben der Tagesmiete eine Vertragsstrafe gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Fahrzeugs und/oder der Fahrzeugpapiere bzw. der Fahrzeugschlüssel zu verlangen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor.
- Bei einer Vertragsverletzung durch den Mieter ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
- Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche, die vom Nachmieter wegen Nichterfüllung o.ä. geltend gemacht werden können. Dies gilt nicht, wenn die Verlängerung der Mietdauer genehmigt wurde.
- Ein vom Mieter zu verantwortender Fahrzeugtausch während der Mietzeit wird gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife vom Vermieter an den Mieter berechnet.
IV. Zustand des Mietfahrzeugs/Versicherungen
- Der Vermieter überlässt dem Mieter ein nach seiner Kenntnis verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. Verkehrssicherheit und technische Mängelfreiheit werden regelmäßig geprüft und überwacht.
- Der Vermieter hat für das Mietfahrzeug eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang abgeschlossen, die in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist.
- Soweit vom Mieter eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung abgeschlossen wird, und diese Versicherung für etwaige Schäden eintritt, haftet der Mieter pro Schadenfall, je nach Schadenart, bis zur Höhe der umseitig ausgewiesenen Selbstbeteiligung für in der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile und das Fahrzeugzubehör. Andernfalls haftet der Mieter für vorsätzlich oder fahrlässig (von ihm zu vertretende) entstandene Schäden in der Mietzeit in voller Höhe. Insbesondere gilt dies für Verletzungen der Ziffer II. dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sowie Straftaten wie beispielsweise Unfallflucht oder der Überlassung des Fahrzeugs an unberechtigte Dritte.
V. Reparaturen
- Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter zuvor mindestens das telefonische Einverständnis des Vermieters eingeholt hat. Bei Bagatellschäden und bei zu erwartenden Reparaturkosten bis zu 50,00 € ist das Einverständnis des Vermieters nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter nach den Vertragsbedingungen grundsätzlich haftet.
- Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und der Schaden in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen.
VI. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden
- Bei Unfällen, Entwendung des Fahrzeugs oder Teilen davon oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall- bzw. am Schadenfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine zivilrechtlichen Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.
- Verstößt der Mieter gegen diese Obliegenheiten, kann im Schadensfall je nach Schwere des Verschuldens die eventuell vereinbarte Haftungsreduzierung teilweise entfallen.
VII. Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit am und durch das Mietfahrzeug bzw. durch das Ladegut entstehen. Ferner haftet der Mieter für von ihm zu vertretende Wertminderungen am Fahrzeug und für Gutachter-, Bergungs- und Abschleppkosten bei von ihm zu vertretenden Schadensereignissen. Bei einem vom Mieter zu vertretendem schadenbedingtem Ausfall des Fahrzeugs haftet dieser für die Tagesmiete. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.
- Explizit sei auf die Haftung des Mieters wie folgt hingewiesen:
- generelle Beschädigung/Verunreinigung des Mietfahrzeugs
- Vernachlässigung der Sicherungspflicht gegen Diebstahl oder unbefugtes Fahren Dritter
- Steinschläge in Glas oder Lack, Reifenschäden und Schäden durch Marderbiss
- Seine Rechte aus der bei Vertragsabschluss vereinbarten Haftungsreduzierung verliert der Mieter, wenn die Schadensverursachung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder Fahruntüchtigkeit, gleich aus welchem Grund, vorlag.
- Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und stellt den Vermieter von sämtlichen daraus folgenden Bußgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten durch Behörden oder andere Stellen frei. Als Ausgleich für den Aufwand des Vermieters bei der Bearbeitung von Anfragen der Behörden oder Dritter zur Ermittlung während der Mietzeit begangener Verstöße erhebt dieser ein Entgelt gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife.
- Der Mieter hat bei Benutzung mautpflichtiger Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Mautgebühr zu sorgen, er stellt den Vermieter von verursachten Mautgebühren frei.
VIII. Mietvorauszahlung
Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten zzgl. einer Kaution gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife erhoben.
IX. Datenschutz
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugängig zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Für den Fall, dass der Mieter bei der Anmietung falsche Angaben gemacht hat, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggfs. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom Mieter ausgestellte Schecks nicht einlöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§ 27 ff BDSG).
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Firmensitz des Vermieters.
- Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Firmensitz des Vermieters, wenn der Mieter im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder wenn der Mieter nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Unabhängig davon ist der Gerichtsstand stets der Firmensitz des Vermieters, wenn es sich bei dem Mieter um einen Vollkaufmann handelt.
XI. Schlussbemerkungen
- Mündliche Nebenabreden existieren nicht. Änderungen dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses ist ebenfalls nur schriftlich möglich.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.